Abfalltrennung auf Veranstaltungen ist ein zentrales Thema für nachhaltige Events. Sie trägt nicht nur zum Umweltschutz bei, sondern ist auch ein wichtiger Baustein für die Transformation hin zu ressourcenschonenden Veranstaltungen. Für Veranstaltende ist eine ordnungsgemäße Abfalltrennung essenziell, um einerseits die gesetzlichen Regelungen einzuhalten und um andererseits durch eine getrennte Sammlung von Abfällen auch Entsorgungskosten einsparen zu können.
Problemstellung
Auf Veranstaltungen fällt an den verschiedensten Stellen Abfall an, der häufig nicht getrennt wird. Dies führt zu unnötigen Belastungen sowohl für die Umwelt, da Wertstoffe verbrannt werden und somit für das Recycling verloren gehen, als auch für die Veranstaltenden durch höhere Kosten für die Entsorgung. Wer ist aber bei Veranstaltungen für die Abfalltrennung verantwortlich und wie wird der auf Veranstaltungen anfallende Abfall richtig bzw. gesetzeskonform getrennt? Diese Fragen wollen wir nachfolgend beantworten und einige Irrtümer bzw. Unklarheiten beseitigen.
Abfalltrennung auf Veranstaltungen
Wer ist für die richtige Abfalltrennung verantwortlich?
Grundsätzlich müssen laut Gewerbeabfallverordnung alle Gewerbetreibenden ihre Abfälle getrennt sammeln. Dies gilt sowohl für die Erzeuger als auch für die Besitzer von Abfällen. Erzeuger von Abfällen sind diejenigen, bei denen der Abfall anfällt (erzeugt wird), bei Veranstaltungen sind das die einzelnen Standbetreibenden.
Besitzer von Abfällen sind bei Veranstaltungen in der Regel die Veranstaltenden oder Organisator:innen, wenn diese die gesamte Abfallentsorgung für die einzelnen Standbetreibenden übernehmen. Somit sind sowohl die Standbetreibenden als auch die Organisator:innen verantwortlich, dass die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß getrennt werden. Welche Abfälle getrennt zu sammeln sind, regelt ebenfalls die GewAbfV.
Wie trennt man Abfälle richtig?
Grundsätzlich müssen auf Veranstaltungen alle Abfälle getrennt gesammelt werden, dabei geht es vor allem um Glas, Papier, Pappe und Karton (PPK) sowie Bioabfälle (§ 3 Absatz 1 Gewerbeabfallverordnung). Diese Fraktionen müssen getrennt gesammelt werden, wenn mehr als 10 kg anfallen. Die Mengengrenze gilt für jeden einzelnen Verkaufsstand, aber auch für die gesamte Veranstaltung, wenn die Abfälle gesammelt entsorgt werden. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass bei einem Verkaufsstand weniger als 10 kg Abfall einer Fraktion anfällt, auf der gesamten Veranstaltung jedoch mehr als die Grenze von 10 kg. In diesem speziellen Fall muss auch schon beim Verkaufsstand getrennt werden.
Verpackungen werden in der Gewerbeabfallverordnung nicht aufgeführt, da diese im Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt sind, jedoch ist auch hier eine getrennte Sammlung sinnvoll, da die Entsorgung von Verpackungen grundsätzlich kostenlos ist. Daneben wird auch Restmüll anfallen.
Was ist mit Abfällen im Besucherbereich?
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht für Abfälle. Bei Veranstaltungen ist hier insbesondere die technische Unmöglichkeit der getrennten Sammlung zu beachten. Das bedeutet, es muss keine getrennte Sammlung stattfinden, wenn Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl an Personen befüllt werden und eine getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Das bedeutet, dass die Abfälle, die von den Besuchenden verursacht werden, in der Regel nicht getrennt gesammelt werden müssen.
Erzeuger:in und Besitzer:in haben die Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht zu dokumentieren. Sie müssen aber auch dokumentieren, wenn sie wie oben beschrieben im Besucher:innenbereich erlaubterweise von der getrennten Sammlung abweichen.
Auf Verlangen ist die Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen. Vorlagen und weitere Informationen zur getrennten Sammlung sind auf der Website der Hamburger Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zu finden: Dokumentationspflicht – hamburg.de
Fazit
Sowohl Organisator:in als Besitzer:in als auch die einzelnen Standbetreibenden als Erzeuger sind dafür verantwortlich, dass die bei der Veranstaltung anfallenden Abfälle richtig getrennt werden. Der Organisator ist dafür zuständig, dass ausreichend Mülltonnen für die verschiedenen Fraktionen (Bioabfall, PPK, Glas, Verpackungen sowie auch Restmüll) bereitgestellt werden. Die Standbetreibenden müssen jedoch auch beim Veranstaltenden darauf hinweisen, welche Abfälle bei ihnen zusätzlich zu den gängigen oben genannten anfallen.
Standbetreibende müssen die Abfälle, die direkt am Stand anfallen („backstage“), getrennt sammeln. Abfälle, die von den Besuchern verursacht werden, können in der Regel in einem Abfallbehälter gesammelt werden.
Quelle: Gewerbeabfallverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017/BJNR089600017.html
Autor: Sebastian Ehrengruber, Behörde für Klima, Umwelt, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft