Was gilt auf Veranstaltungen?
Wenn es um die breitflächige Umsetzung von Mehrweggeschirr auf Veranstaltungen geht, sind fehlende oder undurchsichtige gesetzliche Vorschriften von Veranstalter:innen häufig genannte Hürden. Gleichzeitig gibt es bereits mehrere Vorgaben, die den Einsatz von Einwegbehältnissen reglementieren oder den Einsatz von Mehrweg vorschreiben.
Mit der neuen europäischen Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung PPWR, die ab August 2026 erste verbindliche Maßnahmen vorschreibt, stehen weitere Vorgaben kurz bevor.
Dieser Deep Dive soll Klarheit schaffen und die wichtigsten Gesetzgebungen für Veranstaltungen zusammenfassen. Dich interessiert eine Richtlinie besonders? Dann spring gern direkt zu:
- Einwegkunststoffverbotsverordnung
- Mehrwegangebotspflicht
- Hamburgische Abfallwirtschaftsgesetz
- Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung
Die jährliche Verpackungsabfallmenge in der EU lag 2023 bei 177,8 kg pro Kopf (Quelle). In Deutschland ist sie mit 215 kg pro Kopf deutlich höher (Quelle). Das belastet Ressourcen wie Öl und Gas und führt zu großen Müllmengen, die Umwelt und Landschaften schädigen.
Jährlich gelangen Milliarden Einwegverpackungen in Umlauf – auch auf Veranstaltungen, wo Einwegbecher, Teller und Besteckteile oft nach kurzem Konsum in der Tonne oder schlimmstenfalls daneben.
Um Einwegverpackungen zu reduzieren und Kreislauflösungen zu fördern, wurden bereits verschiedene gesetzliche Vorgaben eingeführt.
1. Die Einwegkunststoffverbotsverordnung
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung, 2021 ist Teil der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/904.
Seit 2021 sind folgende veranstaltungsspezifische Einwegkunststoffprodukte in Deutschland verboten:
- Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
- Teller
- Trinkhalme
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol auch bekannt als Styropor, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind,
- unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden,
- in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können Getränkebehälter aus Styropor einschließlich ihrer Verschlüsse und DeckelGetränkebecher aus Styropor einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
- Getränkebehälter aus Styropor einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
- Getränkebecher aus Styropor einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
- Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
Gut zu wissen:
- Ein Einwegkunststoffartikel ist ein Produkt, das vollständig oder teilweise aus Kunststoff besteht und nicht dafür vorgesehen, entwickelt oder hergestellt wurde, mehrfach verwendet und mehreren Produktkreisläufen zugeführt zu werden.
- Auch wenn Einwegteller und -besteck aus Pappe nur anteilig aus Kunststoff bestehen oder mit Kunststoff überzogen sind, sind sie von dem Verbot erfasst.
- Auch biologisch abbaubare/biobasierte Kunststoffe gelten gemäß der EU-Richtlinie als Kunststoffe und sind damit verboten.
- Das Verbot von Einwegbechern bezieht sich hingegen nur auf Becher aus Styropor. Andere Materialien sind weiterhin erlaubt.
Konsequenzen:
Verstöße sind mit Bußgeldern belegt. Verantwortlich gemacht werden Anbieter, die ein Produkt erstmals auf dem Markt bereitstellen. Damit haften beispielsweise Anbieter von kunststoffbeschichteten Papptellern oder Einwegplastikbesteck, wenn sie diese Waren Gastronomiebetrieben oder anderen Abnehmern zum Kauf anbieten.
Quelle: Deutsche Umwelthilfe 2021
2. Die Mehrwegangebotspflicht
Die Mehrwegangebotspflicht, §34 und §34 des VerpackG, 2023 ist Teil der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/904.
Seit dem 01.01.2023 sind Betriebe, die verzehrfertige Lebensmittel in Kunststoff-Einwegbehältnissen oder Getränke in Einwegbechern verkaufen, gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Kund:innen Mehrwegverpackungen als Alternative anzubieten. Dies gilt auch für Gastronom:innen auf Veranstaltungen. (Quelle: DUH 2023)
Für welche Verpackungen muss es eine Mehrwegalternative geben?
- Einwegbecher: Kaffee, Limonade und Co. müssen jetzt auch in Mehrwegbechern angeboten werden. Ob sie vorher nur in Plastik oder Pappbechern ausgeschenkt wurden, spielt keine Rolle.
- Einwegbehältnisse (Boxen, Schalen, Teller): Für verzehrfertige Speisen müssen die Ausgabestellen nur Mehrwegalternativen anbieten, wenn ihre Einwegbehältnisse aus Plastik bestehen, bzw. Plastik enthalten. Dabei ist es egal, wie hoch der Plastikanteil ist oder ob es sich um sog. Bioplastik handelt.
Für große und kleine Betriebe verpflichtend: Anbringung deutlich sicht- und lesbarer Informationsschilder zum Mehrwegangebot (eigene Mehrwegverpackungen/Befüllung mitgebrachter Mehrwegbehältnisse).
Ausnahme:
Ausgenommen sind kleine Betriebe. Wer bis zu 5 Beschäftigte und gleichzeitig nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche hat, kann die Mehrwegangebotspflicht auch durch die Befüllung von mitgebrachten Behältnissen erfüllen. Die Bereitstellung eigener Mehrwegverpackungen ist dann nicht erforderlich. Bei der Einstufung werden auch Teilzeitbeschäftigte (ihrer wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend) dazugezählt.
Spezifisch für Veranstaltungen:
Auch Veranstaltungen fallen unter die Mehrwegangebotspflicht.
- Wenn die Versorgung mit Speisen und Getränken direkt durch den Veranstalter geleistet wird, wird die gesamte Veranstaltungsfläche als Verkaufsfläche betrachtet.
- Verkaufsstände eigenständiger Anbieter auf Veranstaltungsgeländen werden hingegen einzeln und nach der jeweiligen Größe betrachtet: Alle Stände des jeweiligen Anbieters sowie dessen Sitzflächen auf dem Veranstaltungsgelände ergeben die Bewertungsgröße.
- Die öffentlichen Sitzbereiche, die vom Veranstalter gestellt werden, werden nicht zur Verkaufsfläche der einzelnen Stände hinzugerechnet.
Gut zu wissen:
- Die Verpackung muss tatsächlich mehrfach verwendbar sein (siehe oben Definition von Einwegkunststoffartikel).
- Gäste müssen die Verpackung zurückgeben können, wonach sie gereinigt und wieder befüllt wird.
- Für die Rückgabe der Verpackung müssen geeignete Anreizsysteme (etwa ein Pfand) existieren.
- Grundsätzlich darf die Ausgabe in Mehrwegverpackungen nicht zu schlechteren Bedingungen erfolgen (etwa ein höherer Preis oder andere Abfüllgrößen) (Quelle: DUH 2023).
Konsequenzen:
Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und von den zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden (Quelle: Bundesumweltministerium 2023).
3. Das Hamburger Abfallrecht für Veranstaltungen im öffentlichen Raum
Das Hamburgische Abfallwirtschaftsgesetz, § 2 Absatz 3 und 4, 2005, , HmbAbfG integriert die bundesrechtlichen Regelungen – wie das Verpackungsgesetz und EU-Vorgaben – und ergänzt sie um eigene Maßnahmen. Siehe hierzu ausführlich: Hinweise der Freien und Hansestadt Hamburg für abfallarme Veranstaltungen im öffentlichen Bereich. Für den Einsatz von Mehrweg auf Veranstaltungen ist vorgeschrieben:
- Bei Veranstaltungen in Einrichtungen der zuständigen Behörde oder bei Sondernutzungen im öffentlichen Raum sollen Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden und die Verwendung von Einwegmaterialien unterbleiben.
- Der Einsatz von Mehrweggeschirr sowie von Pfandflaschen und -gläsern ist für jede Veranstaltung anzustreben.
- Die Reinigung der Geschirre kann dabei vor Ort oder auf gewerblicher Basis anderenorts erfolgen.
- Zusätze wie etwa Zucker, Senf usw. sollen in Spendern angeboten werden.
- Bereits bei der Beschaffung von Materialien sollten ökologische Aspekte und die Vermeidung unnötigen Abfalls und Ressourcenverbrauch berücksichtigt werden. Konkrete Spezifikationen zur Beschaffung sind dem Leitfaden für umweltgerechte Beschaffung zu entnehmen (Leitfaden nachhaltige Beschaffung 2025)
Ausnahmen:
Der technische und finanzielle Aufwand soll nicht im Missverhältnis zu den abfallwirtschaftlichen Effekten stehen. Sofern die Rahmenbedingungen den ausschließlichen Einsatz von Mehrweggeschirren und Pfandbehältnissen nicht zulassen, ist die Veranstaltung in einer Kombination der verschiedenen Systeme nach dem Prinzip der Abfallminimierung zu organisieren. Dies bedeutet, dass unnötige Umverpackungen bereits beim Anliefern der Ware vermieden und Einwegbestandteile in sparsamster Ausführung verwendet werden. Die beabsichtigte Verwendung von Einweggeschirr setzt in jedem Falle den Nachweis voraus, dass der Einsatz von Mehrweggeschirr wirtschaftlich nicht zumutbar und/oder aus hygienischen Gründen nicht möglich ist.
4. EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung, Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR, (EU) 2025/40, 2025 st eine EU-Verordnung mit dem Ziel Verpackungsabfälle zu verringern, Primärrohstoffe einzusparen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die ersten Maßnahmen müssen 18 Monate nach Inkrafttreten, also ab dem 12. August 2026, umgesetzt werden.
Um die Regelungen der PPWR in bestehendes nationales Recht zu überführen und dieses entsprechend anzupassen, wird das aktuelle Verpackungsgesetz überarbeitet und zum 12. August 2026 mit dem neuem VerpackDG in Kraft treten. Ein Entwurf, der aktuell in Bearbeitung ist, findet sich hier: Entwurf VerpackDG
Ziele:
Die PPWR gibt erstmals verbindliche Ziele vor, u.a. für die Abfallvermeidung: Jeder Mitgliedsstaat der EU soll gegenüber 2018 eine Reduktion von Verpackungsabfällen pro Kopf von mindestens folgenden Prozentsätzen erreichen:
- 5 Prozent bis 2030
- 10 Prozent bis 2035
- 15 Prozent bis 2040
Um diese Ziele zu erreichen, gibt es für den Veranstaltungsbereich zwei maßgebliche neue Vorgaben:
Verbot bestimmter Verpackungsformate (Art. 25 & Annex V, Art. 67)
Ab 01.01.2030 sind Einwegverpackungen aus Plastik für Speisen und Getränke, die vor Ort in der Gastronomie verzehrt werden, verboten.
Ausnahmen:
- Restaurants ohne Zugang zu Trinkwasser.
- Außerdem kommt bei diesem Verbot eine Ausnahme von Kleinstunternehmen zum Tragen. Ob diese so gestaltet ist wie die Ausnahmeregelung bei der Mehrwegangebotspflicht, bleibt abzuwarten.
Auch Einwegverpackungen aus Plastik für Einzelportionen von Gewürzen, Kaffeesahne, Zucker etc. in der Gastronomie sind nicht mehr erlaubt.
- Verpackungen, die gemeinsam mit Takeaway-Essen ausgegeben werden, das zum direkten Verzehr gedacht ist.
Das in der Einwegkunststoffverbotsverordnung bereits enthaltene Verbot für Einwegspeise- und Getränkeverpackungen aus expandiertem Polystyrol (Styropor) für den vor-Ort-Verzehr in der Gastronomie wird von der PPWR um ein Verbot derselben Verpackungsformate aus extrudiertem Polystyrol (XPS) ergänzt. Damit schließt die PPWR eine Gesetzeslücke.
Gut zu wissen:
Die enthaltenen Verbote gelten nicht für Verbundverpackungen mit einem Plastikanteil von bis zu 5 Prozent. Anders als in der Einwegkunststoffverbotsverordnung werden solche Verpackungsformate in der PPWR nicht als Kunststoffprodukte definiert. Dementsprechend können mit Plastik beschichtete Papierverpackungen trotz der Verbote weiterhin für den vor Ort Verzehr angeboten werden.
Mehrwegangebots- und Wiederbefüllungspflicht (Art. 32 & 33)
Ab dem 12. Februar 2027 müssen Gastronomiebetriebe Verbraucher:innen die Mitnahme von Speisen und Getränken in mitgebrachten Verpackungen ermöglichen. Ab dem 12. Februar 2028 muss Kund:innen zusätzlich die Mitnahme von Speisen und Getränken in einer Mehrwegverpackung ermöglicht werden.
Darüber hinaus sollen Gastrobetriebe anstreben, bis 2030 10 % ihrer Produkte in Mehrwegverpackungen anzubieten.
In Deutschland gilt bereits wie oben beschrieben seit dem 1. Januar 2023 die Mehrwegangebotspflicht. Nach Februar 2028 gilt dieses nach der PPWR für alle Einwegverpackungen und nicht nur für solche mit Plastikanteil.
Ausnahmen:
Für kleine Betriebe wird eine Ausnahmeregelung greifen.
Quelle: DUH 2025
Einschränkungen zur Wirksamkeit der Regelungen:
- Verbot von Einwegkunststoffen: Da die Verbote hauptsächlich Plastikverpackungen betreffen, ist zu erwarten, dass es insgesamt zu einem verstärkten Einsatz von papierbasierten Verpackungen kommen wird. Diese sind nicht immer wesentlich umweltfreundlicher als Einwegplastikverpackungen und durch Beschichtungen mit Plastik oder durch die Verschmutzung mit Speiseresten häufig nicht recyclingfähig (Quelle).
- Ausnahmeregelungen: Sowohl bei den anstehenden Regelungen zu Einwegverpackungen zum Vor-Ortverzehr aber auch bei der Mehrwegangebots- und Wiederbfeüllungspflicht führen die Ausnahmeregelungen dazu, dass ein Großteil der Gastrobetriebe die Regelungen gar nicht umsetzen müssen. Laut WWF hat dies zur Folge, dass über 60 Prozent der Gastro-Betriebe von der Mehrwegangebotspflicht nicht betroffen sind (Quelle). Damit ist ein Großteil der Betriebe von der Angebotspflicht ausgenommen und einem reinen Mehrwegangebot fehlt der Anreiz, dieses auch zu nutzen. Dies zeigt sich auch in den Zahlen: Nach einem Jahr Mehrwegangebotspflicht stieg die Mehrwegquote Bundesweit lediglich um 0,83% bei einem gleichzeitigen Anstieg von Einwegverpackungen (Quelle: WWF 2024).
Autor: Frithjof Vogelsang