Sportförderung der Behörde für Inneres und Sport
Name der Förderinstitution
Was wird gefördert?
Breitensport, Leistungssport und Sportveranstaltungen.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfangende können Verbände und Vereine sowie sonstige korporative Trägerinnen und Träger sein. Einzelne Sportlerinnen und Sportler werden von der Behörde für Inneres und Sport im Rahmen der Allgemeinen Sportförderung grundsätzlich nicht gefördert.
Umfang der Förderung
Zuwendungen werden grundsätzlich als Zuschuss für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung). Das heißt es wird keine Vollfinanzierung des Projektes umgesetzt.
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach den Einnahmen und zuwendungsfähigen Ausgaben der bzw. des Zuwendungsempfangenden.
Die Förderung kann als Fehlbedarfs-, Anteils- oder Festbetragsfinanzierung bewilligt werden. Im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung wird auf das tatsächliche Defizit zwischen Ausgaben und Einnahmen abgestellt. Die Zuwendung, die bis zu einer bestimmten Höhe bewilligt wird, dient zur Deckung des Defizits. Im Rahmen der Unterstützungsleistung wird entweder ein bestimmter Prozentsatz (z. B. bei Mitfinanzierung durch den Bund, andere Behörden oder Ämter) der Gesamtkosten oder ein bestimmter Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Im Rahmen der Festbetragsfinanzierung wird die Zuwendung als fester Betrag zugewendet.
Ausgaben, die nicht zuwendungsfähig sind
- Sachleistungen
- Leistungen, auf die der oder die Zuwendungsempfangende dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat
- Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Verträge unterliegen, wie z. B. Kauf-, Miet- und Werkverträgen
- satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen
- Geldpreise
- Stipendien
- Spenden und Ähnliches
- Personalkosten, die das Besserstellungsverbot nicht berücksichtigen. Das Besserstellungsverbot findet bei Besserstellungen aufgrund eines abweichenden Tarifvertrages, zu deren Einhaltung die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet ist, keine Anwendung. Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist jedoch auch bei diesen Zuwendungsempfangenden der Maßstab für die Bemessung der zuwendungsfähigen Personalausgaben der Tarifvertrag der Länder (TV-L)
Eigenanteil
| Gesamtkosten der Maßnahme | Eigenanteil des bzw. der Zuwendungsempfangenden von |
| bis 30.000 € | 10 % |
| bis 100.000 € | 7,5 % |
| bis 500.000 € | 5 % |
| über 500.000 € | 2,5 % |
Bewerbungsfrist
| Sportveranstaltungen | Veranstaltungen im 1. Hj. Veranstaltungen im 2. Hj. |
31.10. des Vorjahres 28.02. des lfd. Jahres |
| allg. Sportförderung | fortlaufende Vorhaben einm. Vorhaben – Beginn 1. Hj. einm. Vorhaben – Beginn 2. Hj. |
15.10. des Vorjahres 15.10. des Vorjahres 15.04. des lfd. Jahres |